Wohn-Riester: So funktioniert die Besteuerung

Die eigene Immobilie ist eine wichtige Altersvorsorge, deshalb lässt sich die staatliche Riester-Förderung auch für den Erwerb von Wohneigentum einsetzen. Während „normale“ Riester-Renten später jährlich besteuert werden, kann man als Wohn-Riester-Nutzer die Steuern gleich bei Rentenbeginn entrichten und dabei oft kräftig sparen.

 

Weil Riester-Kapital aus unversteuertem Einkommen und staatlichen Zulagen stammt, ist die später gezahlte Riester-Rente voll einkommensteuerpflichtig. Dennoch ergibt sich oft ein erfreulicher Steuervorteil, denn der persönliche Steuersatz ist im Ruhestand meist deutlich niedriger als zuvor. Eine Sonderregelung greift beim so genannten Wohn-Riester: Bei diesem Modell setzt man das angesparte Riester-Kapital bereits während des aktiven Arbeitslebens ein, um eine selbst bewohnte Immobilie zu finanzieren. Auch Wohn-Riester wird allerdings erst im Ruhestand besteuert, obwohl das geförderte Riester-Kapital ja längst für die Immobilienfinanzierung genutzt wurde und später gar keine Zusatzrente mehr fließt. Statt dessen führt die staatliche Zulagenstelle ein so genanntes Wohnförderkonto, auf dem das entnommene Riester-Kapital erfasst und mit 2 % pro Jahr verzinst wird. Die Verzinsung soll die mitunter erhebliche Wertsteigerung des Wohneigentums abbilden, das der Förderberechtigte bereits bewohnt.

 

Zu Rentenbeginn erhält man als Wohn-Riester-Nutzer dann einen Bescheid über die Steuerschuld, die durch das fiktive Guthaben auf dem Wohnförderkonto entstanden ist. Nun hat man die Wahl: Entscheidet man sich für die schrittweise Besteuerung, wird die auf dem Wohnförderkonto erfasste Summe durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr geteilt (Ab Rentenbeginn mit 67 Jahren also 18 Jahre). Der sich ergebende Wert wird dann jährlich zum Einkommen hinzugerechnet und versteuert. Zahlt man allerdings gleich bei Rentenbeginn die gesamte Steuerschuld, ist nur ein Anteil von 70 Prozent des verbuchten Riester-Kapitals zu versteuern, die restlichen 30 Prozent bleiben zur Belohnung steuerfrei. Welche Variante die günstigere ist, hängt vom persönlichen Steuersatz im Ruhestand ab, bei der Entscheidung hilft der Steuerberater.

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